S1 23 191 ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin und Y _________ und Z _________, betroffene Dritte (Rückweisung auf Antrag der IV-Stelle) Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 Eingesehen:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der IV-Stelle auferlegt.
E. 3 Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet.
E. 4 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Sitten, 30. April 2024
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der IV-Stelle auferlegt.
- Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet.
- Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Sitten, 30. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 23 191
ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin und
Y _________ und Z _________, betroffene Dritte
(Rückweisung auf Antrag der IV-Stelle) Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 Eingesehen:
- 2 -
- die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2023, mit welcher der Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2023 herabgesetzt wurde, da es ihm zumutbar sei, eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 60% auszuüben;
- die Beschwerde vom 16. November 2023 an die sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts Wallis sowie die Replik vom 9. Februar 2024, mit denen die Rentenherabsetzung bestritten und eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt wurden;
- die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024, in der diese darlegt, gestützt auf den RAD-Bericht vom 3. April 2024 seien zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen indiziert, weshalb sich die angefochtene Verfügung als verfrüht erweise und deshalb die teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Sache an sie beantragt werde;
- dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 19. April 2024 mit der vorgeschla- genen teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden ist und eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.00 beantragt;
- die übrigen Akten. Erwägend,
- dass die Möglichkeit der Anerkennung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich aus- geschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, so dass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c);
- dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraus- setzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, so dass das Gericht auf die Beschwerde eintreten kann;
- dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche bzw. die Bemessung der Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
- 3 -
- dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärun- gen von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG);
- dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2024 schreibt, in Rücksprache mit dem RAD erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen und einem neuen Entscheid an sie zurückzuweisen sei;
- dass die antragsgemässen weiteren Abklärungen zur Klärung der Situation unbestrittenermassen der Akten- und Rechtslage entsprechen;
- dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne führt, als die Sache zur Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen und gestützt darauf zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
- dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die vorliegend in ihrem Vermögensinteresse handelnde und im Verfahren unterlegene Kantonale IV-Stelle die reduzierten (Art. 12 GTar) Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG; Bundesgerichtsurteile 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4 und 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008) und dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zurückzuzahlen ist;
- dass die Rückweisung der Sache an den Versicherer zur Vornahme weiterer Abklärun- gen (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung hat, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27 und 40 Abs. 1 GTar).
- 4 -
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der IV-Stelle auferlegt. 3. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. 4. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Sitten, 30. April 2024